Wohnungseigentum und Eigentümergemeinschaft

Eigentümer einer Wohnung zu sein, in der man tun und lassen kann, was man will, ist der Wunsch vieler Menschen. Als Wohnungseigentümer ist man jedoch Teil einer Eigentümergemeinschaft, deren Miteigentümer nicht nur Rechte, sondern vor allem auch Pflichten haben. Die Vorstellungen darüber, was dies im Einzelnen bedeutet, gehen unter den Miteigentümern jedoch oft weit auseinander.

Die rechtliche Grundlage der Wohnungseigentümergemeinschaft bildet die jeweilige Teilungserklärung in Verbindung mit dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Obwohl das Gesetz vergleichsweise wenige Paragraphen enthält, ist die rechliche Materie komplex, insbesondere wenn es darum geht, wer unter welchen Umständen welchen Maßnahmen der Gemeinschaft zustimmen muss. Oft ist lediglich mangelnde Kenntnis der rechtlichen Gegebenheiten die Ursache für unnötigen Streit zwischen den Miteigentümern und führt nicht selten zu folgenschweren Fehlern, die durch frühzeitige rechtliche Beratung hätten vermieden werden können.

Ich berate sowohl einzelne Miteigentümer wie auch Verwalter im Zusammenhang mit anstehenden Problemen jedweder Art, und zeige frühzeitig Lösungsmöglichkeiten auf, damit unnötiger Streit und Aufwand von vorneherein vermieden werden können.

Verwaltung und Organe der Eigentümergemeinschaft

Die Verwaltung der Eigentümergemeinschaft erfolgt nach dem Gesetz gemeinschaftlich durch alle Eigentümer, wobei die Angelegenheiten der Gemeinschaft grundsätzlich durch Beschlussfassung im Rahmen von Eigentümerversammlungen geregelt werden.

Die Eigentümergemeinschaft kann einen Verwalter bestellen, der für die Gemeinschaft die laufende Verwaltung erledigt, dabei aber an die Weisungen und Beschlussfassungen der Eigentümer gebunden ist. Darüber hinaus kann die Bestellung eines Verwaltungsbeirates beschlossen werden, der aus einem Wohnungseigentümer als Vorsitzendem und zwei weiteren Wohnungseigentümern besteht, und den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben unterstützt.

Ich berate Miteigentümer und Verwalter in allen Fragen der laufenden Verwaltung, auch im Zusammenhang mit der Bestellung oder auch notwendigen Abberufung eines Verwalters, der seine Aufgaben nicht ordnungsmgeäß erfüllt. Auch besteht die Möglichkeit, beratend an Eigentümerbersammlungen teilzunehmen, um z. B. rechtliche Fragen der Miteigentümer im Zusammenhang mit anstehenden Beschlussfassungen zu klären.

Anfechtung von Beschlüssen - das ist zu beachten

Sind Miteigentümer mit einem von der Eigentümerversammlung gefassten Beschluss nicht einverstanden, kann dieser möglicherweise angefochten werden. Das gilt insbesondere auch für Beschlüsse, mit denen die Güligkeit einer fehlerhaften Abrechnung beschlossen wurde.

Wichtig: die Anfechtung eines Beschlusses kann zwingend nur durch eine Anfechtungsklage erfolgen, die beim zuständigen Amtsgericht einzureichen ist. Besonders zu beachten ist die Klagefrist, die lediglich einen Monat ab der Beschlussfassung beträgt, unabhängig davon, ob Ihnen der Beschluss bekannt ist.Eine fehlerhafte oder verspätete Anfechtung hat zur Folge, dass der anzufechtende Beschluss wirksam und damit für alle Miteigentümer bindend wird, selbst wenn er erfolgreich hätte angefochten werden können.

Ich vertrete sowohl einzelne Miteigentümer wie auch Eigentümergemeinschaften bei allen Fragen rund um die Gültigkeit von Beschlüssen der Eigentümergemeinschaft. Auf der Grundlage von fachlicher Kompetenz und langjähriger Erfahrung beurteile ich Ihr rechtliches Problem, sorge ggf. dafür, dass ein Beschluss wirksam angefochten wird und vertrete bestmöglich Ihre Interessen.